Römischer Dolch und das deutsche Waffengesetz

  • Vorab: bitte keine Polemik oder unnötige Diskussion über Sinn oder vermeintlichen Unsinn des deutschen Waffengesetzes. Es ist wie es ist, und wir haben es zu akzeptieren und zu befolgen.

    Fragen zum Pugio, dem Römischen (Legionärs-)Dolch:

    1) Fällt ein Dolch grundsätzlich wegen seiner Zweischneidigkeit unter das Führungsverbot gemäß WaffG, unabhängig von seiner Klingenlänge?

    2) Wenn ja - kann Abhilfe geschaffen werden, indem nur eine Seite der Klinge geschärft wird, und die andere Seite zweifelsfrei und eindeutig stumpf ist?

    Gilt er dann als Messer? Selbstverständlich unter Beachtung der Maximallänge von 12 cm.

    3) Gibt es gesicherte Auslegungen zu § 42a Absatz (2) 2.: "Absatz 1 gilt nicht [...] für den Transport in einem verschlossenen Behältnis"?

    Also was genau als verschlossenes Behältnis gilt?

    Liegt ein verschlossenes Behältnis vor, wenn der Dolch in der blechummantelten Scheide mit einem Schloss so fixiert ist, dass er ohne den Schlüssel nicht entnommen werden kann?

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt der Dolch auch als Waffe, egal ob die zweite Klingenseite stumpf ist. Wenn ich mich irre, gerne korrigieren. Wäre es vielleicht eine Möglichkeit, auf eine Schaukampfwaffe zu gehen? So habe ich es mit meinem Speer gehandhabt. Zum Transport würde ich auf einen abschließbaren Koffer, vielleicht für eine Trompete o.ä., setzen. Abschließbar und günstig.

  • Dieses Thema enthält 8 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registrieren Sie sich oder melden Sie sich an um diese lesen zu können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!