Vorab: bitte keine Polemik oder unnötige Diskussion über Sinn oder vermeintlichen Unsinn des deutschen Waffengesetzes. Es ist wie es ist, und wir haben es zu akzeptieren und zu befolgen.
Fragen zum Pugio, dem Römischen (Legionärs-)Dolch:
1) Fällt ein Dolch grundsätzlich wegen seiner Zweischneidigkeit unter das Führungsverbot gemäß WaffG, unabhängig von seiner Klingenlänge?
2) Wenn ja - kann Abhilfe geschaffen werden, indem nur eine Seite der Klinge geschärft wird, und die andere Seite zweifelsfrei und eindeutig stumpf ist?
Gilt er dann als Messer? Selbstverständlich unter Beachtung der Maximallänge von 12 cm.
3) Gibt es gesicherte Auslegungen zu § 42a Absatz (2) 2.: "Absatz 1 gilt nicht [...] für den Transport in einem verschlossenen Behältnis"?
Also was genau als verschlossenes Behältnis gilt?
Liegt ein verschlossenes Behältnis vor, wenn der Dolch in der blechummantelten Scheide mit einem Schloss so fixiert ist, dass er ohne den Schlüssel nicht entnommen werden kann?